Das Technische Hilfswerk
Am 22. August 1950 gab der damalige Bundesminister des Innern, Dr. Dr. Gustav Heinemann, Otto Lummitzsch den Auftrag, aus freiwilligen Helfern eine Organisation für den technischen Katastrophenschutz aufzustellen.
Am 20. Oktober 1951 wurde der Name „Technisches Hilfswerk ( THW )“ festgelegt. Mit dem Erlass des BMI vom 25. August 1953 wurde die endgültige Rechtsform des THW als nicht rechtsfähige Bundesanstalt festgelegt.
Otto Lummitzsch wurde am 20. März 1952 bevollmächtigt, die dem Zwecke des sofortigen Anlaufens des künftigen „durch Bundeszuschüsse zu finanzierenden“ Technischen Hilfswerk einzuleiten.
Durch die „Vorläufigen Richtlinien des BMI für das Technische Hilfswerk vom 27. Mai 1952 wurden schließlich die Aufgaben der Organisation festgelegt.
Dem THW oblag demnach:
Die technische Hilfeleistung bei der Abwehr von Katastrophen. Die Leistung technischer Dienste im zivilen Luftschutz, sowie
Die helfende Mitwirkung bei der Beseitigung von Notständen, durch welche die Lebensbedürfnisse der Bevölkerung, der öffentliche Gesundheitsdienst, der lebensnotwendige Verkehr oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden, sofern alle anderen dafür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
Bis zum Frühjahr 1953 war der organisatorische Aufbau des THW im Wesentlichen abgeschlossen.
Mit dem Erlass des BMI vom 25. August 1953 wurde die endgültige Rechtsform des THW als nicht rechtsfähige Bundesanstalt festgelegt.
Vom Gründungserlass bis zum Helferrechtsgesetz war es ein noch sehr steiniger Weg. Es mussten viele Einsprüche und einige Reformen durchgezogen werden bis die heutige gesetzliche Grundlage geschaffen war.
Die heutige gesetzliche Grundlage für das Technische Hilfswerk bildet das:
„Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk“
THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 ( BGBl.IS. 3106 )
In diesem Gesetz wird ausgeführt
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.
Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesminister des Innern. Es hat folgende Aufgaben.
technische Hilfe im Zivilschutz,
technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes,
technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach folgenden Vorschriften bestimmt.
§ 2 Helfer
Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstliche Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.
Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen und Beendigung des Helfehrdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln.
Weitere Paragraphen sind im THW-Helferrechtsgesetz nachzulesen. Diese Anführung stellt nur einen Vergleich zwischen Satzung und gesetzlicher Grundlage an.